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Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO
wirksam seit 31.08.2024 - Originalsprache
 
1.
Einleitung und Vertragsparteien
2.
Gegenstand und Dauer der Vereinbarung
3.
Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen:
4.
Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
5.
Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers
6.
Pflichten des Auftragnehmers
7.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
8.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
9.
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS-GVO)
10.
Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO
11.
Vergütung
12.
Haftung
13.
Vertragsstrafe
14.
Sonstiges
15.
Anhang 1: eingesetzte Auftragsverarbeiter
16.
Anhang 2: Datenschutzkonzept
 
1.
Einleitung und Vertragsparteien
  Dieser Vertrag wurde erstellt nach der Formulierungshilfe für einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO (vgl. bayern.de).

Die Vertragsparteien sind Laware ("Auftragnehmer") und der Nutzer des Laware Dienstes ("Auftraggeber") wie unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Laware.
 
2.
Gegenstand und Dauer der Vereinbarung
  Der Auftrag umfasst Folgendes:

Erbringung von Dienstleistungen zur Vereinfachung der Arbeit mit Rechtstexten im Internet. Eine konkrete Beschreibung ergibt sich aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Individualverträgen, in die dieser Auftragsverarbeitungsvertrag einbezogen ist ("Hauptvertrag").
(Gegenstand des Auftrags, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen)

Der Auftragnehmer verarbeitet dabei möglicherweise personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage dieses Vertrages.

Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

Dauer des Auftrags

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Laufzeit bemisst sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages.

Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbesondere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
 
3.
Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen:
  Art der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO):
Erhebung, Speicherung, Modifikation, Wiedergabe und Löschung von Daten.

Art der personenbezogenen Daten (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1, 13, 14 und 15 DS-GVO):
  • IDs
  • Namen
  • Adresse
  • E-Mail Adressen
  • Berufsbezeichnungen (optional)
  • Unternehmensbezeichnung (optional)
  • Zeitstempel (etwa erstellt, geändert etc.)
  • Passwort Hashes
  • Sämtliche Daten, die der Nutzer in die Dienste hochlädt (z.B. Kommentare oder sonstige Texte)

Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO):
  • Daten der Mitarbeiter des Nutzers
 
4.
Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
  Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.

Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.

Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter 6. festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
 
5.
Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers
  Weisungsberechtigte Person des Auftraggebers ist der Nutzer wie bei der Anmeldung zum Dienst angegeben.

Weisungsempfänger beim Auftragnehmer ist die im Impressum der Website laware.de genannte Person.

Für Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle: Dienste von Laware. Weitere Weisungen per E-Mail sind nur zulässig, soweit deren Ziele von den Funktionen der Software nicht abgedeckt werden.

Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren, soweit diese nicht durch die Bedienung technischer Funktionen von Plattformen erteilt werden.
 
6.
Pflichten des Auftragnehmers
  Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO). Die Weisungen sind grundsätzlich durch die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge und die Funktionen der Software abschließend bestimmt. Dies schließt keine zusätzlichen Weisungen aus, die der Auftraggeber geben kann, um die Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Datenschutzrecht sicherzustellen.

Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Der Auftragnehmer hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Auftraggeber insbesondere folgende Maßnahmen in seinem Bereich durchzuführen:

  • Siehe Datenschutzkonzept (16.)

Das Ergebnis von Kontrollen ist zu dokumentieren.

Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an folgende Stelle des Auftraggebers weiterzuleiten:

  • Kontaktdaten des Nutzers wie bei der Anmeldung angegeben.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.

Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.

Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.

Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO). Sämtliche dabei entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart:

Soweit Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwecke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.

Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb.

Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt.
 
7.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.
 
8.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
  Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer eine allgemeine Genehmigung für die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers wie nachfolgend dargestellt.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mit. Außerdem muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.

Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).

Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.

Der Auftragnehmer prüft die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s).

Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.

Zurzeit sind die in 15. genannten Subunternehmer für den Auftragnehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt.

Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.

Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).
 
9.
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS-GVO)
  Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.

Das in 16. beschriebene Datenschutzkonzept stellt die Auswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten ITSysteme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer dar.

Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen.

Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich.

Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten.

Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.
 
10.
Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO
  Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, wie folgt datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen: Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
 
11.
Vergütung
  Eine ggf. vereinbarte Vergütung ist im Hauptvertrag oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten.
 
12.
Haftung
  Auf Art. 82 DS-GVO und den Hauptvertrag inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verwiesen.
 
13.
Vertragsstrafe
  Es wird keine Vertragsstrafe vereinbart.
 
14.
Sonstiges
  Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich.

Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.
 
15.
Anhang 1: eingesetzte Auftragsverarbeiter
  Der Auftragnehmer setzt die folgenden Subunternehmer ein:

  • goneo Internet GmbH, Dresdener Straße 18, 32423 Minden: Bereitstellung der Laware Website und der angebotenen Apps (Hosting)
  • Strato AG, Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin: Bereitstellung zusätzlicher Services (z.B. Übersetzung)
 
16.
Anhang 2: Datenschutzkonzept
 
16.1
Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten
 
  • Laware achtet darauf, personenbezogene Daten an unterschiedlichen Speicherorten nur pseudonym zu speichern, soweit dies technisch möglich und sinnvoll ist.
  • Passwörter werden nur gehasht gespeichert. Es wird ein dem Stand der Technik entsprechender Hash Algorithmus verwendet.
  • E-Mail Adressen in Texten, die öffentlich dargestellt werden sollen, werden soweit dies möglich ist, im Quelltext unkenntlich gemacht.
  • Daten zwischen den Nutzern, Besuchern und Servern werden verschlüsselt übertragen. Zur Zeit wird dafür das TLS 1.3 Protokoll verwendet.
  • Sensible Tokens oder Keys werden zusätzlich verschlüsselt ausgetauscht.
 
16.2
Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen
 
  • In Räumlichkeiten von Laware vorgehaltene Daten (z.B. Testsysteme) sind auf einem Server mit unterbrechungsfreier Stromversorgung betrieben.
  • Räumlichkeiten von Laware sind mit elektronischer Schließvorrichtung gesichert.
  • Es werden Passwörter gewählt, die den aktuellen Empfehlungen des BSI entsprechen.
  • Die Datensätze unterschiedlicher Kunden werden getrennt behandelt.
  • Software auf Produktivsystemen wird auf managed Servern eingesetzt, um die Aktualität wichtiger Basissysteme sicherzustellen.
  • Die Belastbarkeit der Systeme wird stichprobenartig und bei besonderen Anlässen überprüft.
  • Software wird in Repositories verwahrt und weiterentwickelt
 
16.3
die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen
 
  • Von den Datenbanken werden sowohl von dem eingesetzten Dienstleister als auch von Laware regelmäßige Backups erstellt
 
16.4
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
 
  • Die Maßnahmen werden regelmäßig geprüft und ergänzt.
Laware.de Document Identifier: 040fb4ea-4212-11ef-b89e-1866da5b199e/b84c9ec4-678f-11ef-8509-320482972007/ol-de/2024-09-19-02-25